
Nach der im Sommer 1998 verabschiedeten Baustellenverordnung
(gemäß EG-Richtlinie 92/57/EWG) hat der Bauherr die Verantwortung
für den Arbeits- und Gesundheitsschutz auf seinen Baustellen.
Die Baustellenverordnung finden Sie !
Der
Einsatz des Baukoordinators ist erforderlich wenn die voraussichtliche
Dauer der Arbeiten 30 Arbeitstage beträgt und mehr als 20 Beschäftigte
gleichzeitig tätig sind oder der Umfang der Arbeiten 500 Personentage
überschreitet oder wenn besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt
werden (Baugruben mit einer Tiefe von über 5m, Arbeiten in einer
Höhe von über 7m, Arbeiten bei denen die Arbeitnehmer gefährlichen
Stoffen ausgesetzt sind, Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen
usw.).
* die Sicherheit aller am Bau beteiligten.
* die Erstellung und Übermittlung der Vorankündigung an die
zuständigen Behörde.
* die Erarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes.
* die Erstellung der Unterlage für den späteren Gebrauch des
Bauwerkes (unter Beachtung der Arbeitsstättenverordnung).
* das Anpassen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes während
der Ausführung.
* die Kontrolle der Einhaltung des Arbeitschutzgesetzes und der BG-
Vorschriften.
* die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der
Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber.
* Für Baustellen auf denen mehrere Arbeitgeber gleichzeitig oder
nacheinander tätig werden ist ein Baukoordinator zwingend vorgeschrieben.
Weitere Informationen finden Sie als PDF-Datei .
* Koordinierung der Baumaßnahme in Hinsicht auf
die während der Ausführung nötigen Sicherungsmaßnahmen.
Hierbei lege ich besonderen Wert auf das Vermeiden von unnötigen
Kosten die durch Nachträge wegen unzureichenden Sicherheitseinrichtungen
oder Behinderungen durch andere Arbeiten geltend gemacht werden können.
* Überprüfung auf die Einhaltung einschlägiger Gesetze
und Vorschriften, insbesondere Arbeitsstättenverordnung bei Bauten,
die entsprechend genutzt werden sollen.
* Erstellen und übermitteln der Vorankündigung.
* Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans.
* Zusammenstellung der Unterlage für mögliche spätere
Arbeiten an der baulichen Anlage.

* Koordinierung der Anwendung der allgemeinen Grundsätze
nach § 4 Arbeitsschutzgesetz.
* Anpassen des SiGe- Plan bei erheblichen Änderungen.
* Überwachung der bauausführenden Unternehmer in Hinsicht
auf das Erfüllen ihrer Arbeitsschutzpflichten.
* Organisation der Zusammenarbeit der bauausführenden Unternehmen.
* Unterstützung der Bauleitung bei der Überwachung der ordnungsgemäßen
Anwendung der Arbeitsverfahren durch die bauausführenden Unternehmen.
* Fortführen und abschließen der Unterlage.
* Betreuung von der Planung bis zum Abschluss durch einen Ansprechpartner
* Da der Koordinator nur dem Bauherrn untersteht, kann er Ihre Interessen
optimal vertreten.
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