Nach der im Sommer 1998 verabschiedeten Baustellenverordnung (gemäß EG-Richtlinie 92/57/EWG) hat der Bauherr die Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz auf seinen Baustellen.

Die Baustellenverordnung finden Sie hier!

Der Einsatz des Baukoordinators ist erforderlich wenn die voraussichtliche Dauer der Arbeiten 30 Arbeitstage beträgt und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig sind oder der Umfang der Arbeiten 500 Personentage überschreitet oder wenn besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt werden (Baugruben mit einer Tiefe von über 5m, Arbeiten in einer Höhe von über 7m, Arbeiten bei denen die Arbeitnehmer gefährlichen Stoffen ausgesetzt sind, Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen usw.).

* die Sicherheit aller am Bau beteiligten.
* die Erstellung und Übermittlung der Vorankündigung an die zuständigen Behörde.
* die Erarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes.
* die Erstellung der Unterlage für den späteren Gebrauch des Bauwerkes (unter Beachtung der Arbeitsstättenverordnung).
* das Anpassen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes während der Ausführung.
* die Kontrolle der Einhaltung des Arbeitschutzgesetzes und der BG- Vorschriften.
* die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber.
* Für Baustellen auf denen mehrere Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander tätig werden ist ein Baukoordinator zwingend vorgeschrieben.

Weitere Informationen finden Sie als PDF-Datei hier.

* Koordinierung der Baumaßnahme in Hinsicht auf die während der Ausführung nötigen Sicherungsmaßnahmen. Hierbei lege ich besonderen Wert auf das Vermeiden von unnötigen Kosten die durch Nachträge wegen unzureichenden Sicherheitseinrichtungen oder Behinderungen durch andere Arbeiten geltend gemacht werden können.
* Überprüfung auf die Einhaltung einschlägiger Gesetze und Vorschriften, insbesondere Arbeitsstättenverordnung bei Bauten, die entsprechend genutzt werden sollen.
* Erstellen und übermitteln der Vorankündigung.
* Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans.
* Zusammenstellung der Unterlage für mögliche spätere Arbeiten an der baulichen Anlage.


* Koordinierung der Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz.
* Anpassen des SiGe- Plan bei erheblichen Änderungen.
* Überwachung der bauausführenden Unternehmer in Hinsicht auf das Erfüllen ihrer Arbeitsschutzpflichten.
* Organisation der Zusammenarbeit der bauausführenden Unternehmen.
* Unterstützung der Bauleitung bei der Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die bauausführenden Unternehmen.
* Fortführen und abschließen der Unterlage.
* Betreuung von der Planung bis zum Abschluss durch einen Ansprechpartner
* Da der Koordinator nur dem Bauherrn untersteht, kann er Ihre Interessen optimal vertreten.